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EU AI Act Artikel 50: Transparenzpflichten für Unternehmen

Von Oliver Condurache, Mitgründer, Klarframe · Aktualisiert

Artikel 50 des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) regelt Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und gilt seit dem 2. August 2026. Unternehmen müssen offenlegen, wenn Menschen mit einer KI interagieren, etwa mit einem Chatbot oder Voice Agent, sofern das nicht offensichtlich ist. Anbieter generativer KI müssen synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Wer Deepfakes einsetzt, muss sie offenlegen; wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung nutzt, muss Betroffene informieren. KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sind kennzeichnungspflichtig, außer sie wurden redaktionell geprüft und verantwortet.

Was regelt Artikel 50 des EU AI Act?

Artikel 50 des EU AI Act legt fest, wann Menschen erfahren müssen, dass sie es mit künstlicher Intelligenz zu tun haben. Die Vorschrift ist Teil der Verordnung (EU) 2024/1689, der europäischen KI-Verordnung, und gilt seit dem 2. August 2026. Anders als die Regeln für Hochrisiko-KI betrifft Artikel 50 sehr viele alltägliche Anwendungen: Chatbots auf Websites, Telefonassistenten, digitale Avatare, Bild- und Videogeneratoren sowie KI-generierte Texte.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer mit einer Maschine spricht oder Inhalte sieht, die künstlich erzeugt wurden, soll das erkennen können. Artikel 50 verbietet dabei keine Technologie, sondern verlangt Offenheit. Die Pflichten richten sich je nach Fall an Anbieter, also Unternehmen, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen, oder an Betreiber, also Unternehmen, die ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzen.

Die Information muss nach Artikel 50 spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation mit dem Inhalt erfolgen, klar und unterscheidbar sein und die Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigen.

Welche Pflichten gelten für Anbieter und Betreiber?

Artikel 50 enthält mehrere Pflichten, die unterschiedliche Rollen und Anwendungen betreffen. Für Unternehmen ist es hilfreich, jede eigene KI-Anwendung einer dieser Kategorien zuzuordnen:

  • Interaktion mit Menschen (Anbieter): KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren, es sei denn, das ist aus Sicht einer normal informierten Person offensichtlich.
  • Synthetische Inhalte (Anbieter generativer KI): Von KI erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte müssen in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt oder verändert gekennzeichnet und erkennbar sein. Ausnahmen gibt es etwa für rein unterstützende Bearbeitungsfunktionen, die den Inhalt nicht wesentlich verändern.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Betreiber): Betroffene Personen müssen über den Betrieb eines solchen Systems informiert werden.
  • Deepfakes (Betreiber): Wer Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden.
  • KI-generierte Texte (Betreiber): Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen als KI-generiert offengelegt werden, außer sie wurden von Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person oder ein Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung.

Was bedeutet Artikel 50 für Chatbots, Voice Agents und KI-Avatare?

Für Chatbots, Voice Agents und interaktive KI-Avatare ist vor allem die Pflicht zur Offenlegung der KI-Interaktion relevant. Ein Chatbot auf der Website sollte deutlich machen, dass hier eine KI antwortet, zum Beispiel im Chatfenster selbst und in der ersten Nachricht. Ein Voice Agent am Telefon sollte sich zu Beginn des Gesprächs als KI-Assistent vorstellen, denn am Telefon ist für Anrufende kaum je offensichtlich, ob ein Mensch oder eine Maschine spricht.

Bei KI-Avataren kommen zwei Aspekte zusammen. Ein Video-Avatar, der mit Besuchern spricht und Fragen beantwortet, interagiert mit Menschen und muss als KI erkennbar sein. Wirkt der Avatar zudem wie eine reale, existierende Person, kann er als Deepfake gelten; dann ist die Kennzeichnung als künstlich erzeugt zusätzlich wichtig. Für eindeutig künstlerische, satirische oder fiktionale Werke sieht Artikel 50 eine abgeschwächte Offenlegungspflicht vor, die die Darstellung nicht beeinträchtigen soll.

Praktisch bewährt sich ein klarer Satz am Anfang, etwa „Ich bin ein KI-Assistent von …“, ergänzt um einen sichtbaren Hinweis im Interface und eine Transparenzseite, auf der erklärt wird, wo KI eingesetzt wird und wie Menschen erreichbar sind.

Wann müssen Deepfakes und KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?

Deepfakes müssen nach Artikel 50 immer dann offengelegt werden, wenn KI-erzeugte oder KI-veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten. Das betrifft etwa realistische Werbevideos mit synthetischen Sprechern, geklonte Stimmen oder Fotos, die reale Szenen nachbilden. Rein abstrakte Grafiken oder erkennbar stilisierte Illustrationen fallen in der Regel nicht unter den Deepfake-Begriff.

Bei KI-generierten Texten ist die Pflicht enger gefasst. Sie betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, zum Beispiel Nachrichten oder Beiträge zu gesellschaftlichen Themen. Wurde ein solcher Text von Menschen geprüft und trägt eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Für Produkttexte oder interne Dokumente greift diese Pflicht in der Regel nicht, eine freiwillige Transparenz kann dennoch sinnvoll sein.

Unabhängig von der Pflicht der Betreiber müssen Anbieter generativer KI-Systeme dafür sorgen, dass ihre Ausgaben maschinenlesbar markiert sind, etwa durch Wasserzeichen oder Metadaten. Unternehmen, die fertige Tools nutzen, sollten deshalb prüfen, ob ihr Anbieter diese Markierung liefert und ob sie bei der eigenen Weiterverarbeitung erhalten bleibt.

Was ist der aktuelle Stand bei Leitlinien, Verhaltenskodex und Fristen?

Die EU-Kommission hat die Anwendung von Artikel 50 mit Leitlinien und einem Verhaltenskodex begleitet. Nach unserem Kenntnisstand im September 2026 hat die Kommission im Juli 2026 finale Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht. Zudem wurde ein Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte erarbeitet, der konkrete Maßnahmen zu Markierung und Kennzeichnung beschreibt und als geeignetes Mittel zum Nachweis der Einhaltung bestätigt wurde. Die Teilnahme am Kodex ist freiwillig.

Mit dem sogenannten AI-Omnibus, einem Änderungspaket zum EU AI Act, wurde eine Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 eingeführt: Für generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt diese Pflicht nach unserem Kenntnisstand erst ab dem 2. Dezember 2026. Die Pflicht, über die Interaktion mit einer KI zu informieren, ist davon nicht betroffen und gilt seit dem 2. August 2026.

Leitlinien, Kodizes und Einzelheiten können weiter angepasst werden. Prüfen Sie den aktuellen Stand deshalb direkt bei der EU-Kommission und im Amtsblatt der EU, bevor Sie Entscheidungen treffen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun – und wie setzt Klarframe Artikel 50 um?

Für die meisten Unternehmen lässt sich Artikel 50 mit einer überschaubaren Bestandsaufnahme angehen. Die folgenden Schritte helfen bei der Einordnung:

  • Inventar erstellen: Wo setzt das Unternehmen KI ein, die mit Menschen interagiert oder Inhalte erzeugt? Chatbot, Telefonassistent, Avatar, Bild- und Videogenerierung, Texte.
  • Rolle klären: Ist das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder beides? Das bestimmt, welche Pflichten greifen.
  • Hinweise gestalten: KI-Interaktion zu Beginn offenlegen, klar formuliert und barrierefrei.
  • Inhalte prüfen: Realistische KI-Bilder, -Stimmen und -Videos kennzeichnen; Markierungen der Tools erhalten.
  • Menschlichen Kontakt anbieten: Einen klaren Weg zu einer Person nennen, etwa per E-Mail oder Kontaktformular.
  • Dokumentieren: Entscheidungen und Hinweise festhalten und bei neuen Leitlinien aktualisieren.

Ersetzt dieser Ratgeber eine Rechtsberatung?

Klarframe legt KI-Interaktionen offen, wie es der EU AI Act verlangt. Die KI-Assistentin Emma stellt sich als KI vor, realistisch wirkende KI-generierte oder KI-veränderte Bild-, Audio- und Videoinhalte werden direkt am jeweiligen Inhalt gekennzeichnet, und wer einen Menschen sprechen möchte, erreicht das Team per E-Mail oder Kontaktformular. Die Details beschreibt die Klarframe-Transparenzseite unter https://klarframe.com/de/ki-transparenz. In Kundenprojekten wie Voice Agents und Video-Avataren wird der KI-Hinweis Teil des Gesprächs- und Interface-Designs.

Keine Rechtsberatung: Dieser Ratgeber fasst den Inhalt von Artikel 50 allgemein und nach bestem Kenntnisstand zusammen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Ob und wie Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, sollten Sie mit einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder Ihrer Datenschutzberatung klären.

Häufige Fragen

Ab wann gilt Artikel 50 des EU AI Act?

Artikel 50 des EU AI Act gilt seit dem 2. August 2026. Ab diesem Datum müssen Unternehmen unter anderem offenlegen, wenn Menschen mit einer KI interagieren. Für die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte durch Anbieter generativer KI, deren Systeme schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt nach unserem Kenntnisstand eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der EU-Kommission.

Muss ein Chatbot auf der Website als KI gekennzeichnet werden?

Ja, in aller Regel. Artikel 50 verlangt, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist offensichtlich. Ein Chatbot auf der Website sollte deshalb spätestens bei der ersten Nachricht klar als KI erkennbar sein, etwa durch einen Hinweis im Chatfenster. Sinnvoll ist zusätzlich ein Weg zu einem Menschen und eine Transparenzseite.

Muss ich KI-generierte Blogartikel kennzeichnen?

Die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte nach Artikel 50 betrifft Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Sie entfällt, wenn der Text von Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Für typische Unternehmensblogs mit menschlicher Redaktion greift die Pflicht daher häufig nicht; eine Prüfung im Einzelfall bleibt sinnvoll.

Was ist ein Deepfake im Sinne des EU AI Act?

Ein Deepfake im Sinne des EU AI Act ist ein durch KI erzeugter oder veränderter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Wer solche Inhalte einsetzt, muss nach Artikel 50 offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden. Für künstlerische oder satirische Werke gilt eine abgeschwächte Pflicht.

Wie setzt Klarframe die Transparenzpflichten um?

Klarframe legt KI-Interaktionen offen, wie es der EU AI Act verlangt. Die KI-Assistentin Emma stellt sich als KI vor, realistische KI-generierte Bild-, Audio- und Videoinhalte werden am Inhalt gekennzeichnet, und ein Mensch ist per E-Mail oder Kontaktformular erreichbar. Details stehen auf der Transparenzseite unter https://klarframe.com/de/ki-transparenz. In Kundenprojekten ist der KI-Hinweis Teil des Gesprächsdesigns.

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